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Nutzungsentschädigung – trotz Vermieterpfandrechts

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KG
Az.: 8 U 220/12
Beschluss vom 06.12.2012

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Die Klägerin kann für den Monat August 2010 gemäß § 546a BGB Nutzungsentschädigung in Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Miete beanspruchen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihr Vermieterpfandrecht geltend gemacht hatte.
Die Ausübung des Vermieterpfandrechts hindert lediglich die vollständige Räumung der Mietsache durch den Mieter, lässt also die Räumungspflicht entfallen (vgl. Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 10 Auflage, § 546 BGB, Rdnr. 40; Münchener Kommentar/Bieber, BGB, 5. Auflage, § 546 BGB, Rdnr. 8), ändert aber nichts an der Verpflichtung des Mieters, die Mietsache an den Vermieter herauszugeben. Soweit der Senat im Urteil vom 14.2.2005 – 8 U 144/04 – (KGR 2005, 528) den Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung wegen der Ausübung des Vermieterpfandrechts verneint hat, lag ein „Vorenthalten“ im Sinne von § 546a BGB deswegen nicht vor, weil die Mietsache bereits im Besitz des Vermieters war und daher kein Herausgabeanspruch gegen den Mieter mehr bestand. Vorliegend steht dagegen außer Frage, dass die Klägerin die Mieträume zurückbekommen wollte und die Beklagte die Schlüssel nicht herausgegeben hat.
Die Behauptung in der Berufungsbegründung, die Beklagte hätte die Schlüssel herausgegeben, wenn sie nicht im Auftrag der Klägerin am Abtransport unpfändbarer Gegenstände gehindert worden wäre, vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Die Beklagte hat in keiner Weise substantiiert, was für Gegenstände abtransportiert werden sollten und dass sie nicht dem Vermieterpfandrecht unterlagen, so[…]


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