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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nebenkostenabrechnungen – Wirksamkeit

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BUNDESGERICHTSHOF
VERSÄUMNISURTEIL
Az.: VIII ZR 108/02
Verkündet am: 27.11.2002
Vorinstanzen: LG Berlin – AG Neukölln

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Anerkenntnisteil- und Schlußurteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 22. März 2002 im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben und teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 82,03 € (160,43 DM) zu zahlen.
Wegen des Zinsanspruchs aus 82,03 € wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestand auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 9. März 1999 ein Mietverhältnis über Wohnräume im Haus S. straße in B. Es war ein monatlicher Mietzins inklusive Nebenkostenvorauszahlungen und Umlagen von 1.557,34 DM vereinbart. Mit Schreiben vom 29. März 1999 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis „ab sofort“. Die Klägerin vermietete die Wohnung zum 21. Juni 1999 an-derweitig. Die Beklagten leisteten keine Zahlungen. Die Klägerin hat zunächst von den Beklagten die vereinbarte Miete inklusive Nebenkostenvorauszahlungen und Umlagen für die Zeit vom 11. März bis 20. Juni 1999 klageweise geltend gemacht. In einer Umlagenabrechnung vom 24. November 2000 berechnete die Klägerin den Beklagten im Hinblick auf die Nebenkosten eine Nachforderung von 160,43 DM für die Zeit vom 11. März 1999 bis 20. Juni 1999; diese Nachforderung hat die Klägerin sodann in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und die Revision „in Höhe eines Teilbetrages von 160,43 DM nebst anteiligen Zinsen“ zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 160,43 DM nebst Zinsen. Für die Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung über die Revision niemand erschienen. Die Klägerin hat den Erlaß[…]


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