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Nebenkostenabrechnung – Nachforderung und Urkundenprozess

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Landgericht Bonn
Az: 6 S 107/09
Urteil vom 08.10.2009

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.06.2009 verkündete Urkundsvorbehaltsurteil des Amtsgerichts Rheinbach – 3 C 317/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 16.02.2009 – 3 C 317/08 – wird aufgehoben. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e:
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten im Wege des Urkundenprozesses eine Nachforderung in Höhe von 1.316,07 Euro aus der Nebenkostenabrechnung vom 20.10.2008 (Bl. 4 d.A.) für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.05.2008 nebst Zinsen geltend. In erster Instanz hat der Kläger zudem die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.

Das Amtsgericht hat zunächst im schriftlichen Vorverfahren am 16.02.2009 ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem der Klage in vollem Umfang stattgegeben wurde. Das Urteil war lediglich mit „Versäumnisurteil“ überschrieben und nicht als Urkundenvorbehaltsurteil gekennzeichnet. Es wurde beiden Beklagten am 19.02.2009 zugestellt. Das Empfangsbekenntnis des klägerischen Prozessbevollmächtigten ist nicht zu den Akten gelangt. Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 – bei Gericht eingegangen am 27.02.2009 – haben die Beklagten gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er seine Nebenkostennachforderung im Wege der Urkundenklage geltend machen könne. Hiergegen haben die Beklagten in erster Instanz im Wesentlichen eingewendet, dass die Klage im Urkundenprozess unstatthaft sei. Sie haben in erster Linie die Abweisung der Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt; hilfsweise haben sie beantragt, ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Das Amtsgericht hat mit Urkundsvorbehaltsurteil vom 18.06.2009 das Versäumnisurteil vom 16.02.2009 hinsichtlich der Hauptforderung sowie eines Teils der Zinsen aufrechterhalten und im Übrigen – also bezüglich der weitergehenden Zinsen sowie der vorgerichtlichen Recht[…]


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