LANDGERICHT DUISBURG
Az.: 13 S 208/01
Verkündet am 16.10.2001
Vorinstanz: AG Dinslaken – Az.: 33 C 177/00
In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2001 für Rech t: erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Mai 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dinslaken (Aktenzeichen 33 C 177/00) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert zweiter Instanz: bis 5.000,– DM.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Amtsgericht hat die auf Miete und Nebenkostenausgleich gerichtete Klage bis auf einen anerkannten Zahlungsanspruch von 802,92 DM abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Teilanerkenntnis der Beklagten entspreche der rückständigen Bruttomiete für Januar 1999. Weitere Mietansprüche für den Zeitraum Oktober 1998 bis Januar 1999 stünden der Klägerin wegen der Teilzahlung der Beklagten von 3.000,– DM nicht zu. Die Teilzahlung könne nicht auf die geltend gemachte Nebenkostenforderung angerechnet werden, weil diese nicht fällig sei. Die Fälligkeit scheitere daran, dass die Klägerin den Beklagten die Herausgabe von Abrechnungsunterlagen in Fotokopie verweigert habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten für die Monate Oktober 1998 bis Januar 1999 keinen Anspruch auf Miete gemäß § 535 BGB in Höhe von 2.218,04 DM (4 x 554,51 DM). Denn der Mietanspruch der Klägerin ist gemäß den §§ 362, 366 BGB durch die Zahlung der Beklagten von 3.000,– DM erloschen. Dieser Betrag kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit dem Saldo aus ihrer Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 10/96 bis 9/97 vom 9.9.1998 in Höhe von 2.427,52 DM und anteiligen Heizkosten in Höhe von 572,48 DM aus der Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 10/96 bis 9/97 vom 8.9.1998 verrechnet werden. Denn eine Verrechnung bzw. Aufrechnung kann nur mit voll wirksamen und fälligen Forderungen erfolgen (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 60. Aufl., § 387 Rdnr. 11 m.w.N.). Die geltend gemachten Nebenkostenforderungen der Klägerin sind indes gerade nicht voll wirksam und fällig bzw. gerichtlich durchsetzbar, weil die Klägerin dem[…]