Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mobilfunkstation auf dem Dach: Keine Mietminderung möglich!

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgerichts Frankfurt am Main
Az.: 2-11 S 272/01
Urteil vom 04.03.2003

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat auf die mündlicher Verhandlung vom 04.03.2003 für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 25.6.2001 (Az.: 33 C 1237/01- 27) wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz einschließlich der zweitinstanzlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 I ZPO a.F. abgesehen)

Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 25.6.2001 ist nicht begründet. Der Mietzins, den die Kläger für die bei der Beklagten angemietete Wohnung zu zahlen haben, ist nicht nach § 536 BGB wegen der Auswirkungen der Mobilfunkantenne der Streithelferin, die sich auf dem Hause Im Mainfeld 3 befindet, gemindert.
Das AG hat die Feststellungsklage der Kläger abgewiesen, weil ein Umweltfehler in Gestalt des von der Mobilfunkantenne ausgehenden elektromagnetischen Feldes nur dann eine Minderung rechtfertige, wenn die in der 26. BImSchVO festgelegten Grenzwerte überschritten seien. Die Messungen, die vorprozessual von dem im Auftrag der Beklagten tätigen TÜV Mannheim in der Wohnung der Kläger vorgenommen worden seien, hätten diese Grenzwerte aber mit Abstand nicht erreicht. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, daß die Grenzwerte der 26. BImSchVO unbrauchbar seien, was das AG im einzelnen näher ausgeführt hat.
Die Berufung der Kläger nimmt den rechtlichen Ausgangspunkt des AG zur Maßgeblichkeit der Grenzwerte der 26. BImSchVO, den auch die Kammer im Anschluß an die herrschende Meinung in der Rechtsprechung (vgl. hierzu Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, Mietrecht, § 537 BGB, Rn. 72 m.w.N.) teilt, an sich hin. Mit der Berufung wird auch nicht geltend gemacht, daß neue wissenschaftliche Untersuchungen neue Einsichten zu der Frage erbringen könnten, ob und gegebenenfalls die Imm[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv