BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 207/04
Urteil vom 16.05.2007
Vorinstanzen:
AG Neukölln, Az.: 4 C 302/03, Entscheidung vom 09.02.2004
LG Berlin, Az.: 64 S 117/04, Entscheidung vom 01.06.2004
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind Mieter einer der Klägerin gehörenden Wohnung in B. . Die Wohnung ist mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet. Die Beklagten stellten auf dem Balkon der Wohnung eine Parabolantenne auf. Sie steht jedenfalls seit Januar 2004 ohne feste Verbindung zum Gebäude auf dem Fußboden des Balkons. Gemäß § 5 des Mietvertrages vom 20. Juli 1998 gelten ergänzend Allgemeine und Besondere Vertragsbestimmungen der Klägerin.
Nr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen lautet:
„(1) Ist die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen, darf der Mieter außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk oder Fernsehen anbringen.
(…)“
Nr. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen lautet:
„(1) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er (…)
e) Antennen anbringt oder verändert, (…)
(2) Das Wohnungsunternehmen wird eine Zustimmung nicht verweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. (…)“
Die Klägerin forderte die Beklagten vergeblich zur Entfernung der Antenne auf. Mit ihrer im vorliegenden Rechtsstre[…]