LG Potsdam
Az.: 4 S 96/12
Urteil vom 04.09.2012
Gründe:
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der vorliegenden Streitigkeit aus einem Wohnraummietverhältnis der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts verwiesen.
Von der Abfassung eines weitergehenden Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Mangels Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht würde ein Rechtsmittel im Sinne des § 313 a ZPO das Erreichen der Streitwertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO voraussetzen, woran es aber fehlt.
II.
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung besteht nicht, denn das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wurde durch die Kündigungen vom 02.09.2011 und vom 06.12.2011 nicht beendet.
Bei Ausspruch der Kündigungen haben keine schuldhaften Pflichtverletzungen der Beklagten vorgelegen, die eine Kündigung seitens der Klägerin hätten rechtfertigen können.
1. Hinsichtlich der Kündigungserklärung vom 02.09.2011 ist nach dem Vorbringen der Klägerin das tatsächliche Vorliegen der in der Erklärung angeführten Kündigungsgründe nicht feststellbar.
Soweit die Kündigung auf eine behauptete Vernachlässigung der Wohnung gestützt worden ist, wurden die entsprechenden Tatsachenbehauptungen zu Geruchsbelästigungen und Verschmutzungen, die in der Wohnung vorgelegen haben sollen, von der Beklagten ausdrücklich bestritten. In der mündlichen Verhandlung vom 06. März 2012 hat im Übrigen schon das Amtsgericht das Erfordernis weiterer Substantiierung im Hinblick auch die Gefährdung des Mietobjektes hingewiesen.
Die Klägerin hat insoweit gleichwohl weder ihren Vortrag konkretisiert bzw. ergänzt, noch den ihr insoweit obliegenden Beweis angetreten. Soweit sie sich in der Klageschrift diesbezüglich auf die von ihr erteilten Abmahnungen gestützt […]