Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag (gewerblicher) – Aufrechnungsverbot unwirksam

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 54/05
Urteil vom 27.06.2007

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Beklagten werden das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2005 und das Ergänzungsurteil vom 3. Mai 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten rückständige Miete aus einem Mietvertrag über Gewerberäume. Gegen die Klageforderung hat der Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt.

Die Klägerin hält die Aufrechnung im Hinblick auf folgende Klausel im Mietvertrag für unzulässig:

㤠6.5

Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt.“

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 1. März 2005 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit Ergänzungsurteil vom 3. Mai 2005 hat es das Urteil vom 1. März 2005 dahin ergänzt, dass der Beklagte auch die der Streithelferin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat. Gegen beide Urteile hat der Beklagte Revision eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Die Revisionen sind gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung erstreckt sich die Zulässigkeit der Revision gegen das Haupturteil auch auf das Ergänzungsurteil. Zwar ist das Ergänzungsurteil ein selbständiges Teilurteil, bei dem sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Regel allein nach diesem Urteil richtet (BGH Beschluss vom 20. Juni 2000 – VI ZR 2/00 – NJW 2000, 3008 m.w.N.). Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das Ergänzungsurteil nur eine Kostenentscheidung enthält. Dann ist die Revision gegen das Ergänzungsurteil statthaft und zulässig, wenn auch Revision gegen das Haupturteil e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv