Landgericht Berlin
Az.: 12 O 82/12
Urteil vom 13.08.2012
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg auf die mündliche Verhandlung vom 23.07.2012 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr am ### innegehaltene Gewerbefläche im 4. Obergeschoss mit einer Nutzfläche von 425 qm geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteilstenor zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.200,00 Euro im Übrigen in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % hievon abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Räumung der der Beklagten mietweise überlassenen Gewerberäume sowie Schadensersatz in Höhe von 1.700,00 für ein Schriftgutachten.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die ### (im Folgenden ###) vermietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 25.5./30.6.1993 „dem ###, z. Zt. ###“, in ihrem Geschäftshaus ### das gesamte 4. OG mit einer Nutzfläche von 425 m2 zum Betrieb einer Steuerberaterpraxis.
Ein Sozietätsvertrag zwischen den ### und ### wurde am 3.5.1991 abgeschlossen. Ein neuer Sozietätsvertrag, mit dem ### und die ### und ### aufgenommen worden sind, datiert vom 1.1.2000. Bis zu diesem Zeitpunkt waren allein die ### und ### Mitglieder der Sozietät.
Der Mietvertrag vom 25.5./30.6.1993 wurde – auf Mieterseite von ### und ### unterzeichnet. Dieser Mietvertrag begann am 1.10.1993 und endete am 30.9.1998; gemäß § 3 Abs. 5 des Vertrages wurde dem Mieter ein Optionsrecht für die Verlängerung des Mietvertrages um weitere fünf Jahre eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den in Ablichtung vorgelegten Mietvertrag – Anlage K 1, Bl. 13 ff. d. A. – Bezug genommen.
Ende Februar 1998 wurde in einem Gesp[…]