Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietverhältnis – Ablauf – Weiternutzung und Zahlung des bisherigen Mietzinses

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-24 U 189/05
Urteil vom 08.06.2006

In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die am 09. Mai 2006 geschlossene mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 13. Dezember 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 7.532,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 888,47 EUR seit dem 04.12.2004, 06.01., 04.02. und 04.03.2005 und aus weiterem 3.773,00 EUR seit dem 01. Januar 2005 zu zahlen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 40%, die Beklagte zu 60%, die des zweiten Rechtszuges der Kläger zu 30%, die Beklagte zu 70%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel, mit welchem die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von Miete für die Zeit von Dezember 2004 bis März 2005 (4 Mon x 888,47 EUR/Mon = 3.553,88 EUR), Verzugszinsen daraus (50,23 EUR), Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen (2.594,04 EUR) und unterbliebenen Rückbaus der Mietsache nach beendetem Mietverhältnis (3.773,00 EUR) jeweils nebst gesetzlicher Zinsen sowie Verzugsschaden (230,40 EUR) bekämpft, hat hinsichtlich der Position „Schönheitsreparaturen“ vollen, hinsichtlich der Positionen „Rückbau“ und „Verzugsschaden“ einen Teilerfolg; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg. Im Einzelnen gilt das Folgende:

I. Forderungsabrechnung

Spalte| I | II
Zeile| Position/Beträge | Beträge/EUR
01|Mieten 12/03 – 03/05 (4 Mon x 888,47 EUR)| 3.553,88
02|Verzugszinsen lt. Klageschrift (S. 6, GA 14)| 50,23
03|Schönheitsreparaturen lt. Rg. v. 25.01.05 (GA 111f) brutto 2.594,04 EUR, | 0,00
04|Rückbaukosten lt. Rg. v. 01.12.04 (GA 47) brutto 4.376,68 EUR, netto| 3.773,00
05|Vorgerichtl. Mahnkosten nach RVG/Gegenstandswert: 5.621,09 EUR, netto| 155,20
06|Restforderung| 7.532,31

II. Erläuterungen

1. Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Parteien nicht nur durch ein (faktisches) Nutzungsverhältnis, sondern durch ein Mietverhältnis (bewusste Gebrauchsüberlassung der gewerblichen Räume gegen Entgelt) mit gesetzlicher Kündigungsfrist miteinander verbunden gewes[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv