Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-24 U 189/05
Urteil vom 08.06.2006
In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die am 09. Mai 2006 geschlossene mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 13. Dezember 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 7.532,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 888,47 EUR seit dem 04.12.2004, 06.01., 04.02. und 04.03.2005 und aus weiterem 3.773,00 EUR seit dem 01. Januar 2005 zu zahlen.
2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 40%, die Beklagte zu 60%, die des zweiten Rechtszuges der Kläger zu 30%, die Beklagte zu 70%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel, mit welchem die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von Miete für die Zeit von Dezember 2004 bis März 2005 (4 Mon x 888,47 EUR/Mon = 3.553,88 EUR), Verzugszinsen daraus (50,23 EUR), Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen (2.594,04 EUR) und unterbliebenen Rückbaus der Mietsache nach beendetem Mietverhältnis (3.773,00 EUR) jeweils nebst gesetzlicher Zinsen sowie Verzugsschaden (230,40 EUR) bekämpft, hat hinsichtlich der Position „Schönheitsreparaturen“ vollen, hinsichtlich der Positionen „Rückbau“ und „Verzugsschaden“ einen Teilerfolg; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg. Im Einzelnen gilt das Folgende:
I. Forderungsabrechnung
Spalte| I | II
Zeile| Position/Beträge | Beträge/EUR
01|Mieten 12/03 – 03/05 (4 Mon x 888,47 EUR)| 3.553,88
02|Verzugszinsen lt. Klageschrift (S. 6, GA 14)| 50,23
03|Schönheitsreparaturen lt. Rg. v. 25.01.05 (GA 111f) brutto 2.594,04 EUR, | 0,00
04|Rückbaukosten lt. Rg. v. 01.12.04 (GA 47) brutto 4.376,68 EUR, netto| 3.773,00
05|Vorgerichtl. Mahnkosten nach RVG/Gegenstandswert: 5.621,09 EUR, netto| 155,20
06|Restforderung| 7.532,31
II. Erläuterungen
1. Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Parteien nicht nur durch ein (faktisches) Nutzungsverhältnis, sondern durch ein Mietverhältnis (bewusste Gebrauchsüberlassung der gewerblichen Räume gegen Entgelt) mit gesetzlicher Kündigungsfrist miteinander verbunden gewes[…]