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Mietsachenentziehung durch nicht verfügungsberechtigten Vermieter

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Bundesgerichtshof
Az: IX ZR 128/07
Urteil vom 10.07.2008

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger mietete mit Vertrag vom 27. Juni 1994 von der Gemeinde B. Räume zu Wohn- und Gewerbezwecken. Dem Kläger wurde in dem Mietvertrag ein „Vormiet- und Vorkaufsrecht“ eingeräumt. Er investierte erhebliche Mittel in den Um- und Ausbau der Räumlichkeiten. Am 2. Dezember 1994 erfuhr der Kläger, dass nicht die vermietende Gemeinde, sondern die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin des Anwesens war. Diese ließ den Mietvertrag, den der Kläger mit der Gemeinde abgeschlossen hatte, nicht gegen sich gelten, bot dem Kläger aber an, er könne die Räumlichkeiten zu einem um ein Mehrfaches höheren Mietzins, als er mit der Gemeinde vereinbart war, von ihr mieten. Darauf ließ sich der Kläger nicht ein. Er räumte das Gebäude im August 1995. Infolgedessen sind seine Investitionen für ihn weitgehend verloren.

Deswegen wollte der Kläger die Vermieterin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck beauftragte der Kläger den verklagten Rechtsanwalt. Nachdem der Kläger dem Beklagten im Mai 2003 vorgeworfen hatte, er habe in dieser Angelegenheit lediglich fruchtlos korrespondiert, aber noch keine Klage erhoben, antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 22. Mai 2003, er habe bisher keinen Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gehabt und „zwischenzeitlich dürfte Verjährung oder Verwirkung eingetreten sein“. Daraufhin unterblieb die Klageerhebung.

Beide Parteien gehen davon aus, dass die Ansprüche damals noch nicht verjährt waren, dass sie es jedoch inzwischen sind. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege des Schadensersatzes auf Zahlung des Betrages – 43.073,31 EUR – nebst Zinsen in Anspruch, der ihm seines Erachtens bei rechtzeitiger Geltendmachung gegenüber der Gemeinde als Schadensersatz zugestanden hätte. In den Vorinstanzen hatte die Klage kei[…]


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