BGH
Az: VIII ZR 6/09
Urteil vom 21.04.2010
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2010 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1 mietete eine Wohnung der Klägerin in Berlin. Sie nahm den Beklagten zu 2, ihren Lebensgefährten, in die Wohnung auf. Die monatliche Bruttomiete beträgt 394,82 EUR.
Mit Schreiben vom 15. November 2006 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1 fristlos wegen der bis einschließlich November 2006 aufgelaufenen Mietrückstände in Höhe von 801,46 EUR. Diesen Betrag zahlte die Beklagte zu 1 am 5. Dezember 2006. Das Mietverhältnis wurde fortgesetzt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 sprach die Klägerin erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen der seit der vorangegangenen Kündigung entstandenen Mietrückstände in Höhe von 825,10 EUR aus.
Mit der am 30. Juni 2007 der Beklagten zu 1 zugestellten Klage hat die Klägerin die Herausgabe der Wohnung begehrt. Die Beklagte zu 1 zahlte am 4. Juli 2007 den der Kündigung vom 11. Mai 2007 zugrunde liegenden Mietrückstand von 825,10 EUR. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der im Berufungsverfahren gegen den Beklagten zu 2 erweiterten Räumungsklage hinsichtlich beider Beklagter stattgegeben. Der Beklagte zu 2 erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Abweisung der gegen ihn gerichteten Räumungsklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten zu 2 hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2009, 198) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Klage sei gegenüber der Bek[…]