BGH
Az.: VIII ZR 295/10
Urteil vom 13.04.2011
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Am 29. April 2008 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter Verweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten.
Die Klägerin erteilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. November 2008 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, die eine Nachforderung in Höhe von 182,37 € ausweist. Die Richtigkeit der Abrechnung steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Die Klägerin hat neben der Nebenkostennachforderung in Höhe von 182,37 € zunächst Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 1.463,17 € begehrt, die Klage insoweit aber mit Rücksicht auf das Insolvenzverfahren bis auf einen nach dem 1. September 2008 entstandenen Mietrückstand von 102,54 € wieder zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des danach noch von der Klägerin begehrten Betrages von 294,91 € nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die gegen die Verurteilung zur Zahlung der Nebenkostennachforderung von 182,37 € gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren bezüglich der Nebenkostennachforderung weiter.
Aus den in der Revisionsinstanz beigezogenen Insolvenzakten ergibt sich, dass das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 19. März 2009 aufgehoben worden ist. Zuvor ist der hiesigen Beklagten als Schuldnerin mit Beschluss vom 27. Februar 2009 Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Wohlverhaltensperiode (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist noch nicht abgelaufen.
Entscheidungsgründe