Landgericht Coburg
Az.: 12 O 294/02
Urteil vom 24.07.2002
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist gegen Erbringung von Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht Ansprüche auf Maklerprovision wegen Vermietung von Geschäftsräumen im Anwesen geltend.
Im Juni 2001 suchte der Zeuge … – Vormieter der Geschäftsräume – einen Nachmieter für die von ihm von dem Hauseigentümer … angemieteten Räume.
Der Beklagte beabsichtigte in der Coburger Innenstadt Räume zum Betreiben eines italienischen Restaurants anzumieten.
Am 21.06.2001 informierte der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten telefonisch, dass er ihm ein für ihn interessantes Objekt anbieten könnte. Der Beklagte begab sich daraufhin noch am gleichen Tag zur Klägerin, wo ihm das Objekt Badergasse 6 vorgestellt wurde. Die Parteien schlössen noch am gleichen Tage eine Provisionsvereinbarung.
Hinsichtlich des Inhalts der Provisionsvereinbarung wird auf die vorgelegte Anlage K2 Bezug genommen.
Im Anschluss an den Vertragsschluss besichtigte der Beklagte gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Klägerin sowie dem Vormieter die streitgegenständlichen Räume. In der Folgezeit erhielt der Beklagte auch die Umsatzzahlen/betriebswirtschaftliche Auswertungen bezüglich des Objektes. Von der Klagepartei wurde der Vermieter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Besichtigung des Objektes nicht genannt.
Am 05.07.2001 sowie 24.07.2001 wurde vom Büro der Klägerin nachgefragt, ob der Beklagte das Objekt angemietet habe. Nach der Zweitanfrage teilte der Vater des Beklagten mit, dass man direkt mit dem Hauseigentümer verhandele.
In der Folgezeit schloss der Beklagte einen Mietvertrag mit dem Hauseigentümer ab. Anfang Dezember 2001 wurde das Lokal des Beklagten eröffnet.
Die Klagepartei behauptet, dass dem Beklagten am 27.06.[…]