LG Lüneburg
Az.: 5 S 60/01
Verkündet am: 11.12.2001
Vorinstanz: Amtsgericht Uelzen – Az.: 16 C 9050/01
Kurz notiert:
Ein Vater von zwei kleinen Kindern hatte protokolliert, dass in den letzten fünf Monaten 65 mal Autotüren und Heckklappen auf dem Parkplatz vor seinem Haus nach 20.00 Uhr zugeschlagen wurden. Er wollte eine gerichtlich verordnete Ruhezeit von 20.00 bis 7.00 Uhr in einem Radius von 25 Metern um sein Haus durchsetzen. Das Gericht sah aber keine wesentliche Belästigung oder Schikane und wies die Klage ab.
Landgericht Lüneburg Az.: 5 S 60/01
In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 25.7.2001 – 16 C 9050/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Anspruchsgrundlage des Klägers ist § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach bei der Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes Unterlassung verlangt werden kann, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Das Maß der Beeinträchtigung, die der Eigentümer zu dulden hat, bestimmt sich nach § 906 BGB. Gemäß § 906 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer unwesentliche Beeinträchtigungen nicht verbieten.
Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, ist Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstückes in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten (BGHZ 120,239, 259). Eine einmalige Einwirkung ist oft unwesentlich. Bei Geräuschen entscheidet die Lästigkeit, für die die Lautstärke nur eine Komponente ist. Unter Berücksichtigung aller hier vorgetragenen Einzelheiten liegt eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstückes nicht vor.
Dies ergibt sich zunächst aus der örtlichen Situation. Zunächst war den Klägern bei Erwerb ihres Grundstückes bekannt[…]