AG Erfurt
Az: 5 C 3497/10
Urteil vom 11.01.2012
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Freigabe des von der Klägerin bei der … Bank (BLZ: … …) unter der Konto-Nr.: … angelegten Sparguthabens mit einem Wert von 1.118,77 € nebst Zinsen zu erklären.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten gesamtschuldnerisch auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Freigabe des im Antrag näher bezeichneten Kautionssparbuchs nach Beendigung eines vormals zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses.
Am 23.06.1995 schloss die Klägerin zunächst mit der … GmbH … einen Mietvertrag über die Wohnung im Objekt … in Erfurt ab. Gemäß § 4 Nr. 1 und 2 des Mietvertrages betrug die Miete für den Wohnraum 1.054,00 DM zzgl. eines Betriebskostenanteils von 220,00 €. Dieser ist als „Vorauszahlung oder Pauschale“ bezeichnet; die nach § 4 des Vertrages erforderliche alternative Ankreuzung oder Unterstreichung fehlt.
Im Weiteren leistete die Klägerin gemäß § 15 des Mietvertrages eine Kaution in Höhe von 2.188,00 DM (= 1.118,77 €) und verpfändete das von ihr zu diesem Zweck bei der … Bank angelegte Sparguthaben zugunsten der vormaligen Vermieterpartei. Wegen der Einrichtung des Sparbuches und der Verpfändungserklärung wird auf die als Anlage K4 und K5 zur Akte gereichten Schriftstücke der … Bank ergänzend Bezug genommen.
Am 16.11.2004 wurde Rechtsanwalt … vom Amtsgericht Erfurt als Zwangsverwalter über das betreffende Grundstück bestallt. Mit Beschluss vom 22.11.2006 erhielten die Beklagten in der Zwangsversteigerung den Zuschlag am Eigentum des vermieteten Objektes, welches sie durch notariellen Vertrag vom 24.01.2007 an den als Zeugen benannten … weiter veräußerten. Gemäß § 4 Nr. 1 des Vertrages sollten Besitz, Nutzen, Lasten, Verkehrssicherungspflichten und Gefahren aller Art auf den Käufer vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Käufer übergehen. Eine Auflassungsvormerkung wurde am 14.02.2007 zugunsten des […]