OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 4 U 93/94
Verkündet am 15.11.1994
Vorinstanz: LG Düsseldorf – Az.: 11 O 93/94
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1994 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. März 1994 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten u.a. eine Privathaft-Pflichtversicherung. Nach den zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen ist die Haftpflicht für Schäden aus einer Hundehaltung vom Versicherungsschutz nicht mit umfaßt (I Ziffer 5). Am10.04.1992 kettete der Kläger seinen Schäferhund in seiner Zweizimmer-Erdgeschoßwohnung im Badezimmer an einem Haken und verließ das Haus. Während der Abwesenheit des Klägers berührte das Tier (nach dem Vortrag des Klägers durch Schwanzwedeln oder Schlag mit der Pfote) den Hebel der Einhebelmischbatterie des Handwaschbeckens, so daß das Wasser in voller Stärke zu laufen begann. Dadurch entstanden erhebliche Schäden, u.a. i.H.v. von insgesamt 15.204,23 DM an sogenannten Mietsachschäden, die der Gebäudehaftpflichtversicherer dem Gebäudeeigentümer und Vermieter erstattete und von dem Kläger im Regresswege ersetzt verlangt.
Mit der Klage begehrt der Kläger Feststellung, daß die Beklage ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Hauseigentümers aufgrund des Leitungswasserschadens zu befreien habe.
Er trägt dazu vor, der Risikoausschluß für Schäden aus einer Hundehaltung greife nicht ein, da der Leitungswasserschaden nicht auf einer Tiergefahr beruhe, sondern auf seinem eigenen fahrlässigen Verhalten.
Die Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, es liege ein Fall der Tierhalterhaftung vor, der vom Versicherungsschutz nicht erfaßt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es greife der vereinbarte Haftungsausschluß für Schäden aus einer Hundehaltung ein; der Schaden sei auf ein willkürliches Verhalten des Hundes zurückzuführen. Dagegen richtet sich die Berufung d[…]