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Gewerberaummietvertrag – Renovierung durch Vermieter

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Kammergericht Berlin
Az: 8 U 187/10
Urteil vom 10.03.2011

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2011für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. November 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.592,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 424,28 EUR ab dem 5. November 2009 und 4. Dezember 2009 sowie aus je 1.914,54 EUR seit dem 6. Januar 2010, 4. Februar 2010 und 4. März 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 30% und die Beklagten zu 70%. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 26% und die Beklagten zu 74% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
Die Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäߧ§ 535 Abs.2, 421 BGB einen Anspruch auf Zahlung des für die Monate November und Dezember 2009 geltend gemachten Restmietzinses in Höhe von jeweils 424,28 EUR sowie einen Anspruch auf Zahlung des für die Monate Januar bis März 2010 geltend gemachten Mietzinses in Höhe von jeweils 1.914,54 EUR.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung des für den Monat Oktober 2009 geltend gemachten Restmietzinses in Höhe von 424,28 EUR, noch hat sie gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der für den Monat April 2010 geltend gemachten Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.914,54 EUR. Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des für den Monat Oktober 2009 geltend gemachten Restmietzinses in Höhe von 424,28 EUR, da der Mietzins in diesem Zeitraum jedenfalls in der geltend gemachten Höhe gemäߧ 536 Abs.1 BGB gemindert war. Die Klägerin hat unstreitig in der Zeit vom 19. Oktober bis Ende Oktober 2009 in den streitgegenständlichen Räumen[…]


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