BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 103/07
Urteil vom 25.06.2008
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Az.: 23 C 672/05, Entscheidung vom 29.03.2006
OLG Jena, Az.: 5 U 442/06, Entscheidung vom 06.03.2007
Leitsätze:
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag über den Erwerb „tauschfähiger Urlaubswochen“, wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von „Ferien-Tauschwochen“ und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrages als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667).
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Fürstentum L. ansässige Klägerin verlangt von den Beklagten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, eine Vergütung aus einem Vertrag, der die „Überlassung von Ferien-Tauschwochen“ in einer Ferienanlage in Spanien zum Gegenstand hat. Die Beklagten wurden während ihres Urlaubs auf Teneriffa in der Fußgängerzone von P. angesprochen, Lose zu ziehen. Nachdem sich das gezogene Los als Gewinn herausgestellt hatte, wurde den Beklagten mitgeteilt, dass sie zum Aussuchen des Gewinns wenige Tage später zu einer Veranstaltung in die Ferienanlage C. kommen sollten.
In der Ferienanlage wurden sie am vereinbarten Tag, dem 26. September 2004, in einen Raum geführt, in dem sich keine Büroeinrichtung befand; Computer, Telefon, Faxgerät, Schreibtisch und Ordner waren nicht vorhanden. Es waren mehrere Tische mit jewei[…]