Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 1148/07
Urteil vom 27.10.2007
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Verfügungsklägern zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) sind Eigentümer einer Sportanlage, die sie der Verfügungsbeklagten zu 3) zur Nutzung überlassen hatten. Mit Vertrag vom 30. August 2002 vermieteten die Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) den beiden Verfügungsklägern ein in der Anlage befindliches Fitnessstudio auf zunächst 5 Jahre und – vorbehaltlich der Kündigung unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist – auch für entsprechende Folgezeiträume. Bereits am 6. August 2002 hatten die Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten zu 3) die Betriebseinrichtung des Fitnessstudios bis zum 31. August 2007 gepachtet. Dabei war ihnen die Option eingeräumt worden, Einrichtungsgegenstände, die bei Vertragsende im Eigentum der Verfügungsbeklagten zu 3) stehen würden, käuflich zu erwerben. Diese Option übten die Verfügungskläger unter dem 21. Mai 2007 aus.
Am 17. Januar 2003 vermieteten die Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) weitere Teile der Sportanlage an eine GbR, die sich aus dem Verfügungskläger zu 1) und Bernd B. zusammensetzte. Ergänzend wurde die Vermietung des zugehörigen Inventars vereinbart.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Verfügungskläger veranlassten die Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) im Jahr 2007, den Austausch ihrer Vertragspartner zu betreiben. Deshalb trafen sich am 30. April 2007 der Verfügungskläger zu 1), Bernd B., der Verfügungsbeklagte zu 1) und der Verfügungsbeklagte zu 4). Nach der Vorstellung der Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) sollte eine vom Verfügungsbeklagten zu 4) betriebene GmbH neuer Nutzer der gesamten Sportanlage sein. Folgt man dem Beklagtenvortrag, war mit der GmbH bereits ein entsprechender Mietvertrag vereinbart. Auf Veranlassung des Verfügungsbeklagten zu 1) unterzeichneten der Verfügungskläger zu 1) und Ber[…]