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Doppelmiete – Übernahme durch Jobcenter

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SG Berlin
Az.: S 150 AS 25169/09
Urteil vom 31.05.2012

Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten, mit dem dieser die Übernahme von doppelten Mietaufwendungen für die Monate April und Mai 2009 ablehnte.
Der Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Leistungsbezug des Beklagten. Im August 1997 bezog der Kläger gemeinsam mit seiner Frau und zwei Söhnen eine Wohnung in der …. in B…. In Ziff. 3 des Mietvertrags war vereinbart, dass eine Kündigung spätestens am 3. eines Monats erfolgen musste, um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu werden. Nach Auszug eines Sohnes des Klägers wies eine Mitarbeiterin des Beklagten den Kläger darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft zu hoch seien und er umziehen müsse. Eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung erteilte der Beklagte nicht. Auf die darauf am 01.02.2009 vom Kläger beantragte Zusicherung zum Umzug in die Wohnung… Straße erteilte der Beklagte am 17.02.2009 eine entsprechende Zusicherung. Am 25.02.2009 unterzeichnete der Kläger den Mietvertrag über die Wohnung… Straße; das Mietverhältnis begann am 01.03.2009. Am selben Tag beantragte er beim Beklagten die Übernahme von Umzugskosten und Kosten doppelter Mietzahlung sowie die Gewährung eines Darlehens für die zu leistende Mietkaution. Ebenfalls am 25.05.2009 kündigte er die Wohnung B… Dorfstraße.
Mit Bescheid vom 02.03.2009 lehnte der Beklagte die Übernahme von Renovierungskosten und Doppelmiete ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch von April 2009. Im Rahmen des Widerspruchverfahrens machte der Kläger neben der Übernahme von Doppelmieten als Umzugskosten 140 Euro für die Beköstigung von 7 Bekannten, 150 Euro für ein Mietfahrzeug incl. Sprit, 36,80 Euro für Umzugskartons, 26 Euro für einen Nachschlüssel und jeweils 500 Euro Renovierungskosten für die alte Wohnung und die neue Wohnung geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die zuständige Leistungsabteilung habe keine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II zur Üb[…]


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