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Betriebskostenvorauszahlungen – Einwendungen des Mieters

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 80/07
Urteil vom 05.03.2008

Leitsätze:
Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass der Vermieter Betriebskosten, die nach der mietvertraglichen Vereinbarung durch eine Teilinklusivmiete abgegolten sein sollten, abredewidrig konkret abgerechnet habe (Fortführung Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe eines Betrages von mehr als 184,16 EUR nebst anteiligen Zinsen zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 6. Juli 2006 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 808,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2006 zu zahlen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Klägerin 3/7 und die Beklagte 4/7 zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Mitmieterin einer ihrer Wohnungen war, die Nachzahlung von Nebenkosten für die Kalenderjahre 2001 bis 2004. Der Mietvertrag besagt zu den Nebenkosten in § 4 Abs. 2 Folgendes:

„Neben dem Mietzins gem. Ziffer 1. werden anteilig sämtliche Betriebskosten i.S. von Anlage 3 zu § 27 II BV umgelegt…“

Durch die dann folgende Aufstellung der einzelnen Nebenkostenpositionen verläuft ein diagonaler Strich von links unten nach rechts oben, auf dem sich der Zusatz befindet: „siehe Zusatzvereinbarung“.

Diese Zusatzvereinbarung lautet unter Ziff. 2:

„In Ergänzung der in § 4 Abs. 2 des Mietvertrages vorgesehenen Regelung der Nebenkosten gilt folgendes:

Neben der Grundmiete von =| 550,00 DM
sind Betriebskosten| 80,00 DM
einer Vorauszahlung von|
die Kosten für die Entwässerung, […]


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