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Betriebskostenvorauszahlung – Einwendungen innerhalb von 12 Monaten

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 279/06
Urteil vom 10.10.2007

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. August 2006 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 8. Februar 1997 eine Wohnung des Klägers. In dem verwendeten Mustermietvertrag des Bundesministers der Justiz finden sich in § 2 die folgenden Regelungen:

„(1) Die Miete beträgt monatlich 1.520,– DM

Neben der Miete werden folgende Betriebskosten4 i.S.d. § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt und durch Vorauszahlungen (mit Abrechnung) erhoben

1.|Für Wasserversorgung und Entwässerung Vorauszahlung/Pauschale*)|________DM
2.|Für Zentralheizung/zentrale Brennstoffversorgung/Versorgung mit Fernwärme Vorauszahlung/Pauschale*)|________DM
3.|Für Warmwasserversorgung/Versorgung mit Fernwarmwasser
Vorauszahlung/Pauschale*)|________DM
4.|Für Aufzug/Aufzüge
Vorauszahlung/Pauschale*)|________DM
5.|Für laufende öffentliche Abgaben (z.B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr) Vorauszahlung/Pauschale*)|________DM
6.|Für Schornstein-, Kamin-Reinigung Vorauszahlung/Pauschale*)|________DM
Gesamtbetrag für 1 – 6 als monatliche Vorauszahlung | 320 DM

…..“

Der Zusatz „Gesamtbetrag für 1 – 6 als monatliche Vorauszahlung“ und der Zahlbetrag „320“ wurden maschinenschriftlich eingesetzt. In der Fußnote 4 zu dem oben aufgeführten Text heißt es:

„Unter die Betriebskosten fallen die in der Anlage im einzelnen aufgezählten Kosten.“

Die Anlage 2 zum Mietvertrag enthält auszugsweise folgenden Text:

„Aufstellung der Betriebskosten (Anlage 2)

Bebtriebskosten sind die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Kosten. Betriebskosten sind danach die nachstehenden Kosten, die dem Vermieter für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerh[…]


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