Für Jugendliche besteht bereits mit 17 Jahren die Möglichkeit eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erwerben. Diese Fahrerlaubnisse sind jedoch mit der Auflage verbunden, dass der Jugendliche mit einer Begleitperson das Fahrzeug führt. Die Begleitperson muss namentlich in der Prüfbescheinigung benannt werden. Voraussetzung für ein begleitetes Fahren ist, dass der Jugendliche 17 Jahre alt ist und seine Erziehungsberechtigten mit dem begleiteten Fahren und den/der Begleitperson/en einverstanden sind. Begleiter müssen schriftlich zustimmen, dass sie über ihre Aufgaben und Rollen als Fahrzeugbegleiter umfassend informiert sind. Der Jugendliche kann bereits mit 16 ½ Jahren mit der Fahrschulausbildung beginnen. Mit dem Bestehen des Führerscheins bekommt der Jugendliche seine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt und seine Probezeit beginnt. Bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres darf der Jugendliche nur zusammen mit einer zugelassenen Begleitperson in Deutschland ein Fahrzeug führen. Die Prüfbescheinigung für begleitetes Fahren ist bis zu 3 Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres gültig, danach wird sie ungültig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der beantragte Kartenführerschein beim Straßenverkehrsamt ausgehändigt. Die Begleitperson muss mind. 30 Jahre alt sein, seit mind. 5 Jahren ohne Unterberechnung im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sein und zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung des Jugendlichen nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Die Anzahl der Begleitpersonen ist unbeschränkt. Der Jugendliche muss bei Fahrten die Prüfbescheinigung sowie seinen Personalausweis mitführen. Er ist der verantwortliche Fahrzeugführer bei begangenen Verkehrsverstößen und muss dafür Sorge tragen, dass die bestehenden Auflagen eingehalten werden. Begeht der Jugendliche Verkehrsverstöße, so kann die bestehende Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde widerrufen und die Probezeit verlängert werden. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (frühestens nach 6 Monaten) muss durch den Jugendlichen die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen werden. Die Begleitperson darf bei Begleitfahrten eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille nicht überschreiten und nicht unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln stehen. Für die Einhaltung dieser Auflagen ist der Jugendliche ebenfalls verantwortlich. Kommt es zu einem Unfall haftet der Jugendliche. Die Begleitperson haftet in der Regel nicht. Hinsichtlich der vom Jugendlichen geführten Fahrzeu[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de OLG Koblenz: Keine zusätzliche Invaliditätsleistung für Unfallrentnerin In dem Fall vor dem OLG Koblenz, Az.: 10 U 1299/14, wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz zurückgewiesen. Die Klägerin hatte erfolglos zusätzliche Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung geltend gemacht, da das Gericht entschied, dass die Versicherungsbedingungen keinen […]