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Zahnarztgutachten – Teilnahme an Gutachtentermin

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 22 U 174/07
Beschluss vom 10.01.2011

Der Beklagte hat das Recht, bei der zahnärztlichen Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen anwesend zu sein.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe
Dem Beklagten, der die Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 zahnärztlich behandelt hat, war erstinstanzlich seitens des durch das Landgericht bestellten Sachverständigen Dr. …..mit Schreiben vom 30.03.2006 (Bl. 231 d.A.) mitgeteilt worden, er könne an dem auf den 02.05.2006 anberaumten Untersuchungstermin teilnehmen. Am Terminstag stellte der Sachverständige Dr. …. es in die Entscheidungskompetenz der Klägerin, ob sie dem vor Ort anwesenden Beklagten gestatten wolle, der Untersuchung beizuwohnen. Die Klägerin verneinte dies, wobei zwischen den Parteien streitig ist, für welchen Zeitraum der Widerspruch der Klägerin gegen die Anwesenheit des Beklagten gelten sollte. Unstreitig wollte die Klägerin zumindest zunächst allein mit dem Sachverständigen sprechen. Der Beklagte entfernte sich daraufhin.
Schon erstinstanzlich (Schriftsatz vom 07.07.2006, dort S. 2, Bl. 260 d.A.) und erneut mit der Berufung rügte der Beklagte unter anderem die fehlende Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme und machte geltend, es sei ihm mangels Einräumung des Anwesenheitsrechts nicht möglich gewesen, dem Gutachter gegenüber „subjektive Angaben der Klägerin“ (Bl. 260 d.A.) vor Ort richtig zu stellen. Der Senat hat den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2010 und im Beweisbeschluss vom 22.04.2010 (Bl. 616 d.A.) mitgeteilt, dass er das erstinstanzlich eingeholte Gutachten wegen der Verletzung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme für nicht verwertbar halte und erneut Beweis erheben werde. Zum Sachverständigen wurde Dr. Dr. Dr. …. bestimmt.
Der Sachverständige hat im Zuge der den Untersuchungstermin vorbereitenden Terminsabsprachen unter Berufung auf die Entscheidung des OLG München vom 15.10.1999 (1 W 2656/99) die Ansicht vertreten, der Beklagte habe nur dann ein Anwesenheitsrecht bei der zur Durchführung der Begutachtung notwendigen Untersuchung, wenn die Klägerin damit einverstanden sei (Schreiben des Sachverständigen vom 04.10.2010, Bl. 683 f d.A.). Die Klägerin hat daraufhin ihre zunächst abgegebene Erklärung, s[…]


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