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Zahnarzt – Behandlungsablehnung eines Kindes

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 24.01.2007
Az: 13 A 2534/05.T
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, Az.: 36 K 7069/03.T

Die Berufung wird verworfen.
Die Beschuldigte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die am … O. 19 .. geborene Beschuldigte, die im Jahre 1989 die zahnärztliche Approbation erhielt, ist seit Juli 1990 als niedergelassene Zahnärztin im Kammerbereich der Antragstellerin tätig.

Am 5. April 2002 nahm die Beschuldigte den zahnärztlichen Notfalldienst wahr. Anlässlich dessen kam es zu dem Vorwurf des Herrn C. X. , die Beschuldigte habe die Behandlung seines 10-jährigen Sohnes a. ohne hinreichenden Grund abgelehnt.

Nachdem ein in diesem Zusammenhang eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingestellt worden war, hat der Vorstand der Antragstellerin am 24. September 2003 nach vorheriger Anhörung der Beschuldigten beschlossen, gegen diese ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 22. Oktober 2003 hat das Berufsgericht für Heilberufe durch Beschluss vom 17. Februar 2005 das berufsgerichtliche Verfahren gegen die Beschuldigte eröffnet. Ihr wird vorgeworfen,
„die ihr obliegende Verpflichtung, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihr im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, verletzt zu haben, indem sie in der Nachtzeit vom 05. auf den 06. April 2002 in X1. eine Notfallbehandlung des Kindes a. X. ablehnte.

Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG in der Fassung vom 09. Mai 2000 in Verbindung mit §§ 1, 11 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein in der Fassung vom 19. April 1997, § 1 der Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein in der Fassung vom 23. Juli 2001.“

In der Hauptverhandlung am 29. April 2005 hat das Berufsgericht für Heilberufe nach Vernehmung des Zeugen C. X. und unter Berücksichtigung der Einlassung der Beschuldigten im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

„Die Beschuldigte war am 05. April 2002, einem Freitag, zum zahnärztlichen Notdienst eingeteilt. In der Nacht vom 05. auf den 06. April 2002 rief Herr C. X. gegen 24.00 Uhr in der Praxis der Beschuldigten an und teilte mit, dass sein 10-jähriger Sohn a. (geboren am 30. August 1991) seit 22.00 Uhr über Zahnschmerzen klag[…]


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