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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterkieferprothetik – falsche Passform, Schmerzen – Schadensersatzansprüche

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Oberlandesgericht Köln
Az: 5 U 86/01
Urteil vom 18.09.2002
Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 25 O 221/00

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. März 2001 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 221/00 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger aus der Rechnung vom 8. Februar 1999 kein Zahnarzthonoraranspruch über einen Betrag von 1.350,- EUR (2.640,37 DM) hinaus zusteht.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,- EUR nebst 4% Zinsen seit dem 29. Juni 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf die zahnärztliche Behandlung des Unterkiefers des Klägers durch den Beklagten im Zeitraum 19. November 1998 bis 12. März 1999 zurückzuführen ist, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 53% und der Beklagte zu 47% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren nicht verpflichtet, die Aufwendungen, die der Beklagte ihm für die Unterkieferprothetik in Rechnung gestellt hat, zu zahlen. Insoweit war die Behandlung durch den Beklagten fehlerhaft und für den Kläger wertlos, so dass er die Zahlung verweigern kann. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. R. hat der Beklagte die Unterkieferprothetik nicht passgenau gefertigt; dies hat auch der Sachverständige Dr. F. bei seiner Untersuchung der Prothetik so festgestellt. Die von Anfang an fehlende Passgenauigkeit erklärt auch den weiteren Behandlungsverlauf mit zahlreichen Nachbesserungsversuche und die schließlich aufgetretene Problematik (Zahnfraktur 43, Lockerung Innenteleskop 33, andauernde Druckstellenproblematik) nachvollziehbar. Zudem waren, wie die Sachverständige Dr. R. bei ihrer Anhörung[…]


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