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Rechtsanwälte Kotz GbR

Praxisvertreterhaftung – Behandlungsfehler – Weisheitszahn

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OLG Thüringen
Az: 4 U 416/05
Urteil vom 26.04.2006

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 08.04.2005 – Az.: 8 O 2133/02 – teilweise abgeändert:

Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen den Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers hat dieser selbst 53 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 47 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 1) und 2) haben diese selbst jeweils 70 % und der Kläger 30 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 3) und die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

Nachdem der Kläger die Berufung gegen die Beklagten zu 1) und 2) zurückgenommen hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Schriftsatz der Beklagten zu 1) und 2) vom 13.08.2005 als Anschließung aufzufassen war, da eine etwaige Anschließung ihre Wirkung verloren hätte (vgl. § 524 Abs. 4 ZPO).

Die Berufung des Klägers gegen den Beklagten zu 3) und die Berufung des Beklagten zu 3) sind zulässig; sie sind statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

In der Sache hat die Berufung des Beklagten zu 3) Erfolg; die Berufung des Klägers gegen den Beklagten zu 3) ist unbegründet.

Der Kläger kann vom Beklagten zu 3) weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen.

Ein Anspruch aus einer pVV des Behandlungsvertrages scheitert bereits daran, dass der Kläger den Behandlungsvertrag nicht mit dem Beklagen zu 3), sondern mit Dr. S. geschlossen hat. Der Praxisvertreter – wie hier der Beklagte zu 3) – steht nicht in vertraglichen Beziehungen zum Patienten. Der Vertrag kommt allein mit dem Praxisinhaber zustande. Der Vertreter ist sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) ohne eigene vertragliche Haftung (BGH, Urteile vom 16.05.2000, Az: VI ZR 321/98 = BGHZ 144, 296-311 = NJW 2000, 2737-2741; vom 13.01.1998, Az: VI ZR 242/96 = BGHZ 138, 1-8 = NJW 1998, 178[…]


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