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Rechtsanwälte Kotz GbR

Patientenaufklärung ausländischer Patienten

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Kammergericht Berlin
Az: 20 U 202/06
Urteil vom 08.05.2008

Leitsätze:
1. Der aufklärungspflichtige Arzt hat – notfalls durch Beiziehung eines Sprachmittlers – sicherzustellen, das der ausländische Patient der Aufklärung sprachlich folgen kann (Aufgabe von Senatsurteil vom 15.01.1998 – 20 U 3654/96 = MedR 1999, 226).
2. Eine Embolie stellt bei einer “ einfachen“ (arthroskopischen) Knieoperation ein aufklärungspflichtiges Risiko dar.

In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.10.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadensersatz aus angeblicher ärztlicher Fehlbehandlung. Die Kläger sind Ehemann und Kinder der F B, die nach einer athroskopischen Meniskusoperation im Hause der Beklagten am 9. Juli 2002 am 22. Juli 2002 nach Lungenarterienembolie nach linksseitiger Beinvenenthrombose verstarb.

Auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 12.10.2006 wird Bezug genommen.

Die Kläger verlangen jeweils einzeln eigenes Schmerzensgeld wegen Verlust von Ehefrau bzw. Mutter sowie als Gesamtgläubiger und Erben Schmerzensgeld nach der Erblasserin wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Für einen eigenen Schmerzensgeldanspruch der Kläger fehle es bereits am substantiierten Vortrag zu über das normale Maß an Beeinträchtigungen wegen Todes eines nahen Angehörigen hinausgehenden schweren Beeinträchtigungen der Kläger. Auch für den ererbten Schmerzensgeldanspruch der Erblasserin fehle es am Vortrag zu den Beeinträchtigungen der Erblasserin. Im Übrigen liege kein Behandlungsfehler vor, die Thromboseprophylaxe sei nach den Ausführungen des Sachverständigen korrekt verlaufen. Ein Aufklärungsfehler liege ebenfalls nicht vor; die Erblasserin habe offensichtlich genug Deutsch verstanden, um den Anamnesebogen auszufüllen, so dass die aufklärende Ärztin bei fehlender Rückfrage darauf habe vertrauen dürfen, die Erblasserin habe die Aufklärung verstanden. Über Embolien sei im Übrigen nicht aufzuklären, diese […]


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