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zahnärztliche Brückenbehandlung mangelhaft – Schmerzensgeld

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Oberlandesgericht Köln
Az: 5 U 187/02
Urteil vom 30.04.2003

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.8.2002 (3 O 179/01) teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.299,91 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 9.5.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31,2 % und der Beklagte zu 68,8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Der Kläger begehrt Erstattung von Eigenleistungen und Aufwendungen für Zahnbehandlungsmaßnahmen sowie Schmerzensgeld, weil nach seiner Auffassung eine vom Beklagten vorgenommene Versorgung des Ober- und Unterkiefers mit Brücken unbrauchbar gewesen sei und zu erheblichen Beschwerden geführt habe. Diese hätten sich vornehmlich in einer zu großen Ruheschwebe und in mangelhafter Okklusion geäußert. Die Kammer hat nach sachverständiger Beratung Behandlungsfehler nicht für erwiesen gehalten und die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger, der seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt.
Der Kläger rügt vor allem, das von der Kammer eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. W. sei unzulänglich und keine geeignete Entscheidungsgrundlage. Es habe sich mit wesentlichen Befunden und Umständen nicht auseinandergesetzt und könne im Ergebnis nicht überzeugen. Gleiches gelte für das vorprozessual eingeholte Gutachten Dr. T.. Nicht angemessen sei auch bei dem Urteil auf die bei ihm vorliegenden Beschwerden eingegangen worden. Der Kläger rügt ferner, dass die Kammer zu Unrecht ang[…]


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