AG Frankfurt am Main
Az: 30 C 2353/09-75
Urteil vom 01.02.2010
Bei Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen sind regelmäßig lediglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 100 Euro nach § 97a UrhG angemessen, wenn es sich um eine erstmalige Massenabmahnung handelt (AG Frankfurt am Main, Az: 30 C 2353/09-75, Urteil vom 01.02.2010).
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 31%, die Klägerin 69% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen durch Erbringung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, die ihren Sitz in Frankfurt/M. hat, begehrt die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltsgebühren, sowie weitergehenden Schadensersatz nach einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin hat mit einer Firma … ….. einen Vertrag geschlossen, die Tonaufnahme „….. (…..)“ des Künstlers … öffentlich zugänglich zu machen. Die Firma … ….. ihrerseits hat seitens einer Firma … ….., welche Inhaberin der Tonträgerrechte ist, u.a. das Recht eingeräumt bekommen, die betreffende Tonträgeraufnahme öffentlich zugänglich zu machen.
Ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen namens … ….. aus Darmstadt hat die Software „File Watch“ entwickelt, mit der im Auftrag von Rechteinhabern die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Dateien über Tauschbörsen im Internet beobachtet und protokolliert werden. Der mit der Begutachtung der Zuverlässigkeit der Software beauftragte Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die von ihm anlässlich verschiedener Prüfungen ins Internet gestellten und öffentlich zugänglich gemachten Dateien durch die Software exakt identifiziert und […]