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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsschutz – Nachrichtenartikel

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LG Düsseldorf
Az.: 12 O 194/06
Urteil vom 25.04.2007

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen, welches zur Aufgabe hat, journalistisch aufbereitete Meldungen und Texte aus dem kirchlichen Bereich weiter zu verbreiten. Kunden der Klägerin sind Presse, Funk und Fernsehen, aber auch die Kirchenzeitungen der Diözesen und kirchlichen Verbände.
Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, eine christliche Bürgerinitiative zum Schutz und zur Verteidigung der Würde des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod. Der Beklagte nimmt auch Stellung zu religiösen Fragen im Zusammenhang mit dem Lebensrecht und auch durch Pressearbeit, unter anderem durch Unterhaltung einer Homepage, www……..
Der Beklagte zu 2) ist der 1. Vorsitzende des Beklagten zu 1).
Der Beklagte zu 1) veröffentlicht im Rahmen seiner Website Informationen über Vorgänge, die sich in Bezug auf Schutz oder Einschränkung des Lebensrechts beziehen. Diese Informationen entnimmt er anderen frei zugänglichen Publikationen, die teilweise auch Nachrichten der Klägerin enthalten und in denen die Klägerin als Quelle genannt ist. In vielen Fällen folgt auch eine eigene redaktionelle Darstellung, wobei auch auf die Klägerin als Quelle verwiesen wird. Der Beklagte zu 1) ist kein unmittelbarer Bezieher der Nachrichten der Klägerin.
Die Klägerin führt in ihrem nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag eine Reihe von Nachrichten auf und legt dar, der Beklagte zu 1) habe diese Nachrichten teils identisch, teils leicht verändert von der Klägerin übernommen und veröffentlicht, ohne hierzu von der Klägerin ermächtigt worden zu sein. Er habe weder die Leistungen der Klägerin nachgefragt noch eine Bezahlung für die Übernahme der redaktionell aufbereiteten Nachrichten angeboten. Durch die nicht lizenzierten Übernahmen der aufwändig recherchierten und redaktionell aufgearbeiteten Nachrichtenartikel der Klägerin habe der Beklagte deren urheberrechtliche Verwertungsrechte[…]


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