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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenhaustagegeldversicherung Klausel: Notwendigkeit der stationären Behandlung

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Amtsgericht Frankfurt am Main
Az.: 31 C 863100-83
Verkündet am: 15.11.2001

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main auf Grund der Mündlichen Verhandlung vom 15.11.2001 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 9.450,00 nebst 4 % Zinsen seit 03.07.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 13.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer privaten Krankenversicherung, die Zahlung von Krankenhaustagegeld.
Seit dem 01.11.1996 ist die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, und später bei der Beklagten krankenhaustagegeldversichert.
Den Versicherungsschein der X vom XXXX lagen die Tarifbedingungen K der C zugrunde. Vereinbart war ein Krankenhaustagegeld von DM 90,00 bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ersatzpolice der Beklagten nebst Tarifbeschreibung (Bl. 15 – 16 d.A.) Bezug genommen. Desweiteren wird wegen der Einzelheiten auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustage-geldversicherung 1994 verwiesen (Bl. 34 – 42 d. A.). Im Herbst 1998 litt die Klägerin an Angstzuständen mit zunehmenden psychosomatischen Beschwerden, zudem hatte sie suizidale Gedanken. Am 16.10.1998 ließ sich die Klägerin in Frankfurt am Main von dem Psychotherapeuten Y ambulant untersuchen, der zu dem Ergebnis kam, dass er eine ambulante Behandlung ablehnen müsse und der Klägerin schon wegen der konkreten Suizidgefahr eine stationäre Behandlung dringend empfehle. Eine ambulante Behandlung hielt er nicht für möglich, weil wegen der psychpsomatischen Beeinträchtigung (Angstgefühle) nicht sichergestellt war, dass die Beklagte zu den Behandlungsterminen aus dem Haus gehen würde. Am 28.10.1998 wies die behandelnde Ärztin A, eine praktische Ärztin, die Klägerin in die Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie F, ein. Auf die „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ vom 28.10.1998 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 14 d. A .). In der Zeit vom 28.10.1998 bis 10.02.1999 (105 Tage) befand sich die Klägerin in einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung[…]


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