Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 5 U 27/08
Urteil vom 21.05.2008
Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, Az.: 8 O 1422/07
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 18.01.2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Die Klägerin nimmt als Trägerin des K…s O… die Beklagte, die ihren Wohnsitz in Spanien hat, auf Vergütung von Krankenhausleistungen in Anspruch.
Am 26.04.2006 wurde der Ehemann der Beklagten aufgrund eines Rektumkarzinoms im K… O… aufgenommen und dort bis zu seinem Tod am 25.05.2006 als Privatpatient stationär behandelt. Bei der Aufnahme hatte der Ehemann der Beklagten erklärt, dass er in Spanien eine private Krankenversicherung unterhalte, die für die Behandlungskosten aufkomme. tatsächlich bestand jedoch lediglich eine Unfallversicherung. Unter dem 20.10.2006 rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten Krankenhausleistungen in Höhe von insgesamt 52.972,73 EUR ab.
Die Klägerin hat im Wege der Teilklage die Zahlung eines Betrages von 10.000,00 EUR geltend gemacht und die Auffassung vertreten, das Landgericht Oldenburg sei örtlich zuständig, da der gemeinsame Erfüllungsort für Ansprüche aus Krankenhausbehandlungsverträgen am Sitz des Krankenhauses liege. Sie hat ferner behauptet, die Beklagte und ihr Ehemann hätten unter anderem auch in München gelebt und seien daher Inländer mit inländischer Postanschrift gewesen.
Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Oldenburg gerügt und die Ansicht vertreten, zuständig sei das Gericht am Wohnsitz der Beklagten in Spanien, wo auch der Erfüllungsort für den erhobenen Zahlungsanspruch liege. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten auch zum Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme ihren Wohnsitz ausschließlich in Spanien gehabt und sich lediglich auf einer Besuchsreise in Deutschland aufgehalten. Die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Sitz des Krankenhauses sei im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit bei der Geltendmachung von rechtsanwaltlichen […]