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Klinikhaftung für Pflichtverstöße der Klinikleitung – hier Infektionsgefahr

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 5 U 100/00
Verkündet am 03.12.2002
Vorinstanz: Landgericht Oldenburg – Az.: 8 O 2643/97

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Versäumt die Klinikleitung die Chefärzte auf mögliche Infektionsgefahren der Patienten hinzuweisen, so haftet die Klinik bei Schadensfällen auf Schadensersatz dem Grunde nach.

Sachverhalt:
Nach einer Kaiserschnittentbindung hatte sich eine 29-Jährige Frau mit einer Streptokokkeninfektion infiziert, die schließlich zu ihrem Tod führte. Geklagt hatten der 5-jährige Sohn und der 35-jährige Ehemann der Verstorbenen.

Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Klinik zum Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt, weil diese nach Ansicht des Gerichts den Tod der Patientin verschuldet hat. Die Klinikleitung hat es versäumt, die Chefärzte der Klinik über das wiederholte Auftreten von Streptokokkeninfektionen zu informieren. Wie sich später herausstellte, war ein mit Streptokokken infizierter Operationshelfer Ursache für die Infektionen.

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 9.6.2000 abgeändert:

Die Klage gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Klage gegen die Beklagten zu 3.) bis 6.) wird abgewiesen.
Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) bis 6.) zu tragen.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten im Übrigen vorbehalten bleibt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3.) bis 6.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 3.) bis 6.) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Mit der Klage begehren die Kläger von den Beklagten die Leistung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen des Todes ihrer Ehefrau bzw. Mutter, […]


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