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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hinweispflicht (ärztliche) über Risiken einer medikamentösen Behandlung?

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OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Az.: 1 W 7/03
Beschluss vom 18.12.2003
Vorinstanz: LG Magdeburg – Az.: 9 O 2037/02

In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 18. Dezember 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 21. Oktober 2002, 9 O 2037/02, wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schmerzensgeld und einen Vorbehalt der Geltendmachung des Ersatzes künftigen Schadens im Hinblick auf angebliche ärztliche Fehler während der ambulanten Behandlung in der neurologischen Praxis des Antragsgegners.
Der 1978 geborene Antragsteller leidet nach Neugeborenen-Krämpfen an Epilepsie und wird deswegen seit 1980 medikamentös therapiert. Nachdem verschiedene Medikationen das Auftreten von epileptischen Anfällen nicht hatten verhindern können, wurde der Antragsteller im Mai 1994 während seiner stationären Behandlung im Zentrum für Kinderheilkunde der Universität M. auf Sabril ® eingestellt; hierdurch wurden erstmals für einen längeren Zeitraum, nämlich bis März 1999, Krampfanfälle verhindert. Der Antragsteller leidet zudem an einem Wasserkopf (Hydrocephalus), weswegen in den 80er Jahren zwei Entlastungsoperationen durchgeführt worden waren. Im Frühjahr 2001 wurde beim Antragsteller ein Schwund der Sehnervenfasern (Opticusatrophie) am rechten Auge festgestellt; der Antragsteller gab darüber hinaus zirkuläre Gesichtsfeldeinschränkungen an, für die ein morphologisches Korrelat nicht festzustellen war.
In der Zeit von März 1995 bis Anfang April 2000 befand sich der Antragsteller in ambulanter neurologischer Behandlung beim Antragsgegner; die letzte Vorstellung beim Antragsgegner fand am 19. Oktober 1999 statt. Die beabsichtigte Klage stützt der Antragsteller im Wesentlichen darauf, dass der Antr[…]


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