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Rechtsanwälte Kotz GbR

Freiheitsentziehung – Festhalten in einer psychiatrischen Klinik

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 8 U 146/06
Urteil vom 23.12.2008
Vorinstanz: Landgericht Gießen, Az.: 3 O 168/97

Gründe:
A.
I.
Die Klägerin verlangt mit ihrer am 26.3.1997 eingereichten Klage Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus des Beklagten in der Zeit vom 5.4.1979 bis 21.5.1980, bei dem sie falsch behandelt worden sei.
Die am 30.8.1958 geborene Klägerin litt im Alter von drei Jahren an Poliomyelitis.
Auf Betreiben ihres Vaters war sie im Jahre 1974 sieben Monate in der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in O1 untergebracht. Von Juli 1977 bis April 1979 befand sie sich ebenfalls auf Betreiben ihres Vaters in der geschlossenen Abteilung der privaten psychiatrischen Klink A in O2. Von dort kam sie in die Klinik des Beklagten in O3. Von Mai 1980 bis 21.1.1981 befand sie sich in der Familie einer Mitpatientin, der Zeugin Z1. In der Zeit vom 21.1. bis 20.4.1981 wurde sie insbesondere wegen Seh- und Hörstörungen, Stimmlosigkeit und Bewegungseinschränkungen wieder in der Klinik A behandelt.

Von September 1982 bis Juni 1986 war die Klägerin in einer Werkstatt für Behinderte in O4 tätig. Im Jahre 1987 absolvierte sie einen Vorbereitungskurs zur Berufsausbildung, an den sich in der Zeit vom 23.6.1988 bis 9.5.1990 eine Berufsausbildung zur Technischen Zeichnerin und Teilkonstrukteurin für Maschinenbau anschloss. In der Folgezeit war sie als technische Zeichnerin tätig.

1991 befand sie sich in der neurologischen und psychiatrischen Abteilung der B-Kliniken in O5, danach in der Universitätsklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie in O6. 1992 folgten Aufenthalte in orthopädischen Kliniken in O2 und in O7.

Seit Dezember 1995 bezieht sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Unter dem Pseudonym „X“ verfasste die Klägerin ein Buch mit dem Titel „…“, das im Jahr 1993 erschien.

Am 18.04.1994 wurde die Klägerin von Prof. Dr. SV1, Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Universität O8, begutachtet. Dieser stellte fest, dass bei ihr keine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, sondern eine Reifungskrise vorgelegen habe. Zu dem gleichen Ergebnis kam ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. SV2 vom 06.10.1999.

Die Klägerin erhob wegen ihrer Aufenthalte in psych[…]


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