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Rechtsanwälte Kotz GbR

Excimer-Laser-Dehandlung gegen Weitsichtigkeit und Schadensersatzansprüche

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 8 U 184/98
Verkündet am 11.11.1999
Vorinstanz: LG Düsseldorf – Az.: 3 O 406/96

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1999 für Recht erkannt:
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 24. September 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden 2/9 dem Kläger und 7/9 dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand
Der am 6. März 1943 geborene Kläger leidet unter einer erheblichen Weitsichtigkeit. Diese Sehschwäche konnte in der Vergangenheit durch eine Brille nahezu vollständig ausgeglichen werden. Durch eine Fernsehsendung erfuhr er von der Möglichkeit einer Laserbehandlung und suchte zur weiteren Information am 30. April 1992 den Beklagten, einen niedergelassenen Augenarzt, auf. Dieser empfahl nach einer Untersuchung die Beseitigung der Weitsichtigkeit durch eine Excimer-Laser-Dehandlung und händigte dem Patienten eine entsprechende Broschüre (Anlage 2 zur Klageschrift) aus. Nach einer gewissen Überlegungszeit entschloß sich der Kläger zu der Operation und begab sich deshalb im Juli 1992 erneut in die Praxis des Beklagten. Dieser führte bei dieser Gelegenheit an beiden Augen eine Laserbehandlung durch, bei der das Gewebe der Hornhaut ringförmig um das‘ Zentrum geringfügig entfernt wurde, um die Lichtbrechung zu normalisieren. Anschließend besserte sich das Sehvermögen des Patienten vorübergehend; nach Ablauf von etwa sechs Monaten trat die Weitsichtigkeit aber erneut auf. Der Beklagte schlug deshalb einen zweiten Eingriff vor, den er am 26. Oktober 1993 durchführte. Mit der weiteren Entwicklung war der Kläger nicht zufrieden; er begab sich deshalb im Jahre 1996 in die Behandlung anderer Augenärzte.
Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, die Lasertherapie sei zur Behebung der Weitsichtigkeit nicht geeignet; es handele sich um ein experimentell[…]


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