LG Frankfurt/Main
Az.: 2/23 O 299/01
Urteil vom 22.07.2004
In dem Rechtsstreit XXX hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2004 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.926,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 5 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Übernahme zahnärztlicher Behandlungskosten durch die Beklagte.
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert; die Verpflichtungen der Beklagten zum Ersatz der Kosten für zahnärztliche Heilbehandlung ergeben sich aus dem vereinbarten Tarif ZM 2 (Bl. 8 d.A.). Der Kläger ließ eine Behandlung durch den Zahnarzt … durchführen, die dieser mit Rechnung vom 24.01.2001 abrechnete. Auf den Inhalt der Rechnung, Bl. 9 ff d.A., wird Bezug genommen. Grundlage der Behandlung war die Honorarvereinbarung vom 04.09.2000 in Verbindung mit einem Heil- und Kostenplan (Bl. 14 ff. d.A.). Die Beklagte erstattete den Rechnungsbetrag nur teilweise (siehe Leistungsabrechnung vom 08.05.2001, Bl. 18 ff d.A.). Mit Schreiben vom 09.07.2001 wies die Beklagte weitergehende Ansprüche des Klägers abschließend zurück.
Der Kläger verlangt – mit Ausnahme einer Kostenposition für Bleaching – mit seiner am 08.10.2001 bei Gericht eingegangen Klage die Erstattung derjenigen Teile der Rechnung, bezüglich derer die Beklagte Kürzungen vorgenommen hatte, wobei er entsprechend dem Umfang der Versicherung jeweils 75 % der einzelnen Rechnungsbeträge geltend macht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, Bl. 3 ff d.A., und insbesondere auf die Zusammenstellung der Beträge, Bl. 7 d.A., Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.926,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2001 an den Kläger zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, Sie ist der Auffassung, zu den vorgenommenen Kürzungen berechtigt gewesen zu sein. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags zur Begründung der Kürzungen wird auf die Klageerwiderung (Bl. 37 ff d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genom[…]