Landgericht Lüneburg
Az: 5 O 86/06
Urteil vom 20.02.2007
In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2007 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des kieferorthopädischen Behandlungsplanes des Fachzahnarztes vom 14.03.05 betreffend die Mitversicherte , geb. am 05.12.1976, im Rahmen des versicherten Umfangs (40 %) an den Kläger zu erstatten, sofern im maßgeblichen Zeitpunkt sämtliche übrigen Voraussetzungen dieser Erstattungsverpflichtung bestehen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/5, der Kläger zu 3/5.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Schuldner zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Streitwert: Bis zum 29.01.2006 6.103,56 EUR,
danach 2.441,42 EUR.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Kosten im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Zusatzversicherung in Ergänzung zu seiner Grundversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Seine am 05.12.1976 geborene Tochter ist im Rahmen des mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrags mitversichert. Unterhalten wird unter anderem der Tarif 194, der für kieferorthopädische Maßnahmen einen Aufwendungsersatz von maximal 40 % der Kosten vorsieht.
Die Mitversicherte leidet unter Zahnstellungsabweichungen und Kiefergelenkschmerzen. Sie begab sich in kieferorthopädische Behandlung bei dem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie . Unter dem 14.03.2005 erstellte dieser einen detaillierten kieferorthopädischen Behandlungsplan, der einen voraussichtlichen Endbetrag i.H.v. 6.103,56 € einschließlich der zu verwendenden Material- und Laborkosten auswies. Wegen der Einzelheiten des Behandlungsplans wird auf das Schreiben des Kieferorthopäden vom 14.03.2005 (Anlage K2 zur Klagschrift, Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen.
Den erstellten Heil- und Kostenplan legte die Mitversicherte mit der Bitte um Genehmigung der Beklagten am 20.03.2005 vor. Diese ließ Röntgenaufnahmen und Befundbericht durch einen Sachverständigen überprüfen u[…]