Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 5 U 125/11
Beschluss vom 11.04.2011
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 11.04.2011 beschlossen:
1.) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes Trier vom 05.01.2011 (4 O 128/08) wird zurückgewiesen.
2.) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die Berufung auf der Grundlage des vorgelegten Entwurfes der Berufungsbegründung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz wegen einer rechtswidrigen ärztlichen Behandlung zusteht. Gegen die Annahme des Landgerichtes, dass Behandlungsfehler nicht bewiesen sind und eine wirksame ärztliche Aufklärung zumindest in Form der mutmaßlichen Einwilligung vorliegt, ist nichts zu erinnern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der beabsichtigten Berufung vermögen nicht zu überzeugen. Hierzu Folgendes:
1.
Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass dem Beklagten kein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Infektion auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurückgeht. Allein aus dem Umstand, dass die Infektion anlässlich eines ärztlichen Eingriffs entstanden ist, lässt eine solche Wertung nicht zu. Absolute Keimfreiheit ist grundsätzlich und auch im konkreten Einzelfall (s. Gutachten, Bl. 150 GA) nicht erreichbar. Keimübertragungen, die sich aus nicht beherrschbaren Gründen und trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorbereitungen ereignen, gehören zum entschädigungslos bleibenden Gesundheitsrisiko (BGH VersR 1991, 467; Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 126). Anhaltspunkte für konkrete
Verstöße des Beklagten gegen anerkannte Hygienestandards bei der Eingriffsvorber[…]