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Tatbestand
Rechtsbehelf
Fristdauer
Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über Antrag auf Erteilung eines Rechtkraftzeugnisses
Befristete Erinnerung
2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Gerichtliche Entscheidung über Erinnerung
Sofortige Beschwerde
2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Erteilung der Vollstreckungsklausel
Erhebung von Einwendungen
unbefristet
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO
grds. nicht anfechtbar;
ausnahmsweise Anhörungsrüge
2 Wochen ab Zustellung
Gläubiger erwirkt ein gem. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil
Betreibung der Sicherungsvollstreckung ohne Sicherungsleistung
Frühestens 2 Wochen nach Zustellung des Urteils nebst Vollstreckungsklausel
Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers
Erinnerung
grds. unbefristet; jedoch unzulässig nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme
Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Auftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß durchzuführen
Erinnerung
unbefr[…]