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Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zwangsvollstreckungsverfahren – Fristen:

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Tatbestand
Rechtsbehelf
Fristdauer

Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über Antrag auf Erteilung eines Rechtkraftzeugnisses
Befristete Erinnerung
2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Gerichtliche Entscheidung über Erinnerung
Sofortige Beschwerde
2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Erteilung der Vollstreckungsklausel
Erhebung von Einwendungen
unbefristet

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO
grds. nicht anfechtbar;

ausnahmsweise Anhörungsrüge
2 Wochen ab Zustellung

Gläubiger erwirkt ein gem. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil
Betreibung der Sicherungsvollstreckung ohne Sicherungsleistung
Frühestens 2 Wochen nach Zustellung des Urteils nebst Vollstreckungsklausel

Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers
Erinnerung
grds. unbefristet; jedoch unzulässig nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme 

Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Auftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß durchzuführen
Erinnerung
unbefr[…]


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