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Internetkostenfalle – Gewinnabschöpfung

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OLG Frankfurt
Az: 6 U 33/09
Urteil vom 20.05.2010

Die Berufung gegen das am 13.01.2009 verkündete Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird unter Abweisung der Widerklage auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe
I.
Die Beklagten boten im Internet auf den im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Websites den Abruf von Informationen an. Innerhalb der Websites warben sie jeweils blickfangartig mit der Aussage „heute gratis!“, und zwar bezogen auf „Bastelanleitungen …“, „Fabrikverkaufsadressen …“, „500 Gedichte …“, „Lehrstelleninfos …“, „Alles zur Kunstgeschichte …“, „Vornamen … finden!“. „Witze …“, „Alles über Wohnungen und Immobilien …“, „Steuertipps und Tricks …“, „Tierheime und Tipps …“, „Alles zu Sternzeichen …“, „Zum Nichtraucher werden …“, „Alle Pflanzeninfos …“, „Alles über Tiere …“, „5000 Tattoovorlagen …“, „Linklisten …“. Am Ende der Seite wurde jeweils in kleiner Schrift neben anderen Informationen mitgeteilt, dass durch die Betätigung des Buttons „Anmelden“ ein Auftrag erteilt werde und dass sich die „Gratis Testzeit“ mit Ablauf des Tages in ein Abonnement zum Preis von € 7,00 pro Monat mit einer Laufzeit von 24 Monaten verändere.
Nach Abmahnung durch den Kläger vom 22.03.2006 (Anlage K 4) gab die Beklagte zu 3) unter dem 10.04.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 5).
Der Kläger sieht in der beanstandeten Werbung einen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß und nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Herausgabe des hierdurch erlangten Gewinns gemäß § 10 UWG in Anspruch.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teilurteil (Bl. 231 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht […]


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