Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Internet-Suchmaschine – Benutzung fremder Markennamen als Keywords

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 6 W 17/08
Beschluss vom 26.02.2008
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-11 O 16/08

Leitsätze:
1. Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sog. AdWord-Werbung in einer Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.
2. Unter den Ziffer 1. genannten Voraussetzungen wird der Inhaber der fremden Marke auch nicht gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG).

Gründe:
I.
Die Antragstellerin vertreibt unter der Bezeichnung „A“ ein fermentiertes Erfrischungsgetränk, das auf der Technologie der „Effektiven Mikroorganismen“ aufbaut, die von dem japanischen Wissenschaftler Prof. Dr. … entdeckt wurden. Sie ist Lizenznehmerin der Rechte an der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Nummer … am 18. Juli 2001 für die Klasse 32 (Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Molkegetränke, Antioxidantien enthaltende Erfrischungsgetränke) eingetragenen Wortmarke „A“. Die Antragsgegnerin vertreibt Erfrischungsgetränke mit „probiotischen“ Mikroorganismen.
Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin eine Benutzung der Marke „A“ vor. Dazu hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, die Beklagte habe auf der Internet-Seite www.google.de eine Werbeanzeige mit dem Inhalt:
„Probiot. Mikroorganismen
Mikroorganismen für den Menschen
Basierend auf EM – 1 Liter: EUR 19,95″
geschaltet. Diese Anzeige erscheine bei der Eingabe der Suchbegriffe „B“ oder „C“ in die Google-Suchmaschine und führe über einen Link zu der Seite www…..de der Antragsgegnerin. Dort könne unter anderem das Erfrischungsgetränk „Probiotische Mikroorganismen“ erworben werden. Die Platzierung der Anzeige der Antragsgegnerin neben den Ergebnissen für die Suchbegriffe „B“ oder „C“ erfolge, weil die Antragsgegnerin bei Google eine Vielzahl von AdWords, die eine inhaltliche Verbindung zur Marke „A“ aufweise, angegeben und zudem die von Google angebotene Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt habe. Dies bewirke, dass […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv