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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermutungsregelung des § 476 BGB – Beweislastverteilung

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 13 U 164/06
Urteil vom 18.07.2007
Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Az.: 9 O 122/05

Leitsätze:
1. Zur Auslegung der Vermutungsregelung des § 476 BGB
2. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob das Kupplungssystem des gekauften Fahrzeugs schon bei Auslieferung mangelhaft war

Gründe:
I.
Im Mai 2003 erwarb der Kläger von der Beklagten käuflich einen Pkw der Marke Y mit einer Laufleistung von 20 Kilometer. Im September 2003 rügte der Kläger einen Kupplungsdefekt; die Reparatur (Austausch von Kupplungsscheibe, Kupplungsdeckel, Schwungscheiben und Kupplungsnehmerzylinder) wurde bei Kilometer 4.027 ausgeführt. Im Mai 2004 trat bei Kilometerstand 8.156 erneut ein Kupplungsschaden auf, der wiederum von der Beklagten durch Austausch der Teile behoben wurde. Im September 2004 trat bei Kilometerstand 12.492 erneut der gleiche Defekt auf. Mit Anwaltsschriftsatz vom 3. November 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Anwaltsschriftsatz vom 17. November 2004 und führte aus, ihres Erachtens habe kein technischer Defekt zum dreimaligen Austausch der Kupplung geführt, sondern vielmehr eine Fehlbedienung durch den Kläger.
Mit bei Gericht am 3. März 2005 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages erhoben. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlich erstatteten Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird und welches der Gutachter mündlich erläutert hat.

Mit am 1. Juni 2006 verkündetem Urteil (Blatt 85 f. d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat der Einzelrichter der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 34.321,53 nebst Zinsen seit 20. Dezember 2004 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges. Das Landgericht hat in dem Urteil weiterhin festgestellt, dass die Beklagte sich seit 14. November 2004 bezüglich der Rücknahme der Kaufsache in Annahmeverzug befände. Zur Begründung hat der Erstrichter im wesentlichen ausgeführt, er halte es für erwiesen, dass die Kupplung des Fahrzeuges mangelhaft gewesen sei. Die Feststellung des Sachverständig[…]


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