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Rechtsanwälte Kotz GbR

Provisionsansprüche Handelsvertreter – Auskunftsansprüche

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Oberlandesgericht München
Az: 23 U 4536/07
Urteil vom 10.07.2008

In dem Rechtsstreit wegen Buchauszuges u.a. erlässt der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2008 folgendes Endurteil:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 08.08.2007 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2002 bis zum 07.03.2004 einen Buchauszug zu erteilen, der die Höhe der vereinbarten Courtagesummen (Courtageanspruch gegenüber dem Produktgeber bzw. der Versicherung) beinhaltet über sämtliche Geschäfte, die der Kläger, Herr …, Herr … und Herr …, für die Beklagte vermittelt und/oder betreut haben und der Auskunft gibt über sämtliche Geschäfte mit dem Unternehmen …, wobei der Buchauszug unter Einschluss der folgenden Punkte in klarer und übersichtlicher Art und Weise zu erstellen ist:

a) Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, bzw. (bezogen auf Unternehmensbeteiligungen) des beigetretenen Gesellschafters oder Treugebers

b) Datum des Versicherungsantrages, bzw. (bezogen auf Unternehmensbeteiligungen) des Datums der Abgabe des Angebotes über den Gesellschaftsbeitritt oder über den Erwerb einer Kommanditbeteiligung

c) Versicherungsscheinnummer bzw. (bezogen auf Unternehmensbeteiligungen) Nummer des Vertragsangebotes

d) Datum des Versicherungsantrages/Policierung, bzw. (bezogen auf Unternehmensbeteiligungen) Datum des Gesellschaftsvertrages, bzw. (bezogen auf Unternehmensbeteiligungen auf der Basis der Kommanditbeteiligung) des Treuhandvertrages.

e) Provisionssatz;

f) Art und Inhalt des Vertrages:

– Sparte

– Tarif

– prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen;

g) Jahresprämie:

– Höhe

– Fälligkeit

– Datum des Eingangs der Prämie

– Summe der eingegangenen Prämien;

h) Versicherungsbeginn bzw. (bezogen auf Unternehmensbeteiligungen) Beginn der Pflicht des beigetretenen Gesellschafters oder Treugebers zur Zahlung der Gesellschaftereinlagen;

i) Name des Abschlussvermittlers und Abschlussvermittlernummer;

j) Provision des Abschlussvermittlers für die Vermittlung des Geschäftes;

k) Wertungssumme;

I) im Personenversicherungsgeschäft: Eintrittsalter der versicherten Personen;

m) Laufzeit des Vertrages;

n) bei Investment- und Kapitalanlagegeschäften:

– Inhalt, Modell und Art der Beteiligung

– Höhe der Beteiligung

– Zeichnungssumme, Einz[…]


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