Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 3 U 89/10
Beschluss vom 29.06.2011
In dem Rechtstreit beabsichtigt der Senat, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.
Gründe
Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt verneint.
Eine persönliche Haftung der Beklagten als der ehemaligen Geschäftsführerin des Autohauses ist im Ausgangspunkt durchaus denkbar. Auch bei einem allein mit einer Gesellschaft zustande gekommenen Geschäft kann eine Haftung ihrer vertretungsberechtigten Organe sowohl aus schuldrechtlichen wie auch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen gegeben sein. Die Voraussetzungen sind jedoch in keiner Hinsicht erfüllt.
1. Schuldrechtlich kann sich eine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten gegenüber dem Geschäftspartner ergeben (c. i. c.). Einschlägige – teilweise umstrittene – Fallgruppen sind die sog. Repräsentantenhaftung, die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens sowie das wirtschaftliche Eigeninteresse des Geschäftsführers (hierzu statt Vieler Schneider in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, § 43 Rn. 313 – 320). Ersichtlich ist eine Haftung der Beklagten unter keinem dieser Gesichtspunkte begründbar.
Unter Repräsentantenhaftung wird eine Haftung wegen falscher Angaben des Geschäftsführers verstanden. Dergleichen behauptet der Kläger nicht; die Beklagte war am Zustandekommen des Kaufvertrages in keiner Weise beteiligt. Aus diesem Grunde kann auch eine Haftung wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nicht begründet sein. Im Gegenteil verweist der Kläger nachdrücklich darauf, dass er dem Autohaus als einem Fachbetrieb besonderes Vertrauen geschenkt habe. Die Haftung eines Geschäftsführers in dieser Fallgruppe knüpft aber gerade daran an, dass der Vertragspartner der Gesellschaft an sich kein hinreichendes Vertrauen entgegenbringt und nur durch sein Vertrauen auf die Person ihres Geschäftsführers zum Vertragsschluss verleitet wird (Schneider aaO. Rn. 316). F[…]