Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

GmbH Geschäftsführer – Haftung gegenüber Dritten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Rostock
Az: 8 U 54/06
Urteil vom 16.02.2007

Leitsätze:
1. Grundsätzlich haftet ein GmbH-Geschäftsführer nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft, nicht gegenüber Dritten. Dies gilt auch, soweit eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt.
2. Aus § 31 BGB ergibt sich nichts anderes, denn die Haftung des Vereins für seine Organe setzt nicht voraus, dass ein Organ den gesamten Haftungstatbestand selbst erfüllt; vielmehr erlaubt § 31 BGB die selbständige Ableitung der Verkehrspflichthaftung juristischer Personen ohne zwingende Anknüpfungstat ihrer Organmitglieder.

3. Eine Garantenstellung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber geschädigten Dritten kann sich nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben.

4. Ausnahmsweise haftet der GmbH-Geschäftsführer im Außenverhältnis gegenüber Dritten im Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung, wenn er in eigener Person alle Merkmale des Deliktstatbestandes verwirklicht. Hingegen kann allein die Verletzung einer ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Geschäftsführungs- und Organisationspflicht seine deliktische Haftung im Außenverhältnis nicht begründen.

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2.) und 3.) wird das am 07.10.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichtes Neubrandenburg, Az.: 3 O 317/04, abgeändert und die gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) gerichtete Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1.) wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1.) zu 1/4. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1.) zu 1/3.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) und 3.) in beiden Instanzen sowie 2/7 der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.). Die Beklagte zu 1.) trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der zweiten Instanz. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2.) und 3.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urte[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv