BGH
Az: X ZR 181/03
Urteil vom 26.09.2006
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Vergütung für eine auf diese übertragene Erfindung. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Vorrichtungen, die für die Ausstattung von Flugzeugen verwendet werden. Der Kläger war von 1989 bis 1994 Geschäftsführer der Beklagten.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 391 175 (nachfolgend: Patent), das am 23. März 1990 angemeldet und dessen Erteilung am 8. Juni 1994 bekannt gemacht worden ist. Als Erfinder ist allein der Kläger benannt.
Das Patent betrifft eine Rollenantriebseinheit, die zur Beladung von Flugzeugen verwendet wird. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche wird auf die Patentschrift Bezug genommen. Die Beklagte hat von 1993 bis 1998 Rollenantriebseinheiten hergestellt, die mit dem im Patentanspruch 1 beschriebenen Schleppkeil ausgestattet sind. Rollenantriebseinheiten, die eine in den Unteransprüchen 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents beschriebene „Federlösung“ aufweisen, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt gebaut.
In einer in Englisch abgefassten Vereinbarung („Assignment“, Anl. K 13) vom 28. März 1990 übertrug der Kläger der Beklagten alle Rechte an bestimmten – im Einzelnen nicht näher beschriebenen – Erfindungen und Verbesserungen an einer – ebenfalls nicht näher beschriebenen – Rollenantriebseinheit.
Zur Begründung seiner Vergütungsansprüche hat der Kläger ausgeführt, er sei Alleinerfinder der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Schleppkeillösung. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, dass die Unteransprüche 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents, die eine Federlösung beschreiben, von einem ihrer früheren Mitarbeiter, dem Zeugen J. , stammten, so dass der Kläger allenfalls Miterfinder sein könne.
Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Stufenklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem auf Auskunft gerichteten Antrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.[…]