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Zusammenveranlagung und gescheiterter Versöhnungsversuch

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FG Nürnberg
Az: VI 160/2004
Urteil vom 07.03.2005

In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 2000 hat der VI Senat Finanzgerichts Nürnberg aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 07.03.2005 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob im Streitjahr der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung des Klägers und der Beigeladenen vorgelegen haben, insbesondere, ob ein Zusammenleben (gescheiterter Versöhnungsversuch) vom lediglich einer Woche zu einem „nicht dauernd getrennt“ Leben führt.

Der Kläger wurde bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1999 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommenstuer veranlagt. Die Ehe mit der Beigeladenen wurde im Juli 2001 geschieden.

In der Einkommensteuererklärung 2000 vom 28.02.2002 beantragten der Kläger und eine vormalige Ehefrau (Beigeladene) die Zusammenveranlagung. Da die Beigeladene bei der Stadt F bereits am 08.12.1999 einen Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarte mit der Begründung gestellt hatte, sie lebe seit 01.01.1999 von ihrem Ehemann (Kläger) dauernd getrennt, führte das Finanzamt in der Zeit vom 27.06. – 11.09.2002 eine BNV durch. Dabei traf der Prüfer folgende Feststellungen:

Ausweislich einer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 06.11.2000 entschloss sich die Beigeladene im September 1998 zu einer Physiotherapie, weil sie hoffte, ihre zerrüttete Ehe noch retten zu können. Da sich trotz intensiver Therapie der Allgemeinzustand der Beigeladenen weiter verschlechterte, sah sie wegen der endgültig gescheiterten Ehe die Lösung nur noch im Auszug aus der ehelichen Wohnung.

Im Scheidungsverfahren machten die Eheleute vor dem Familiengericht folgenden Sachvortrag:

Nach einem Kuraufenthalt im Sommer 1998 sei die Beigeladene im November 1998 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und in eine eigene Wohnung in der Xxx Str. 8, in F gezogen. Unmittelbar nach dem Kuraufenthalt habe sich schon innerhalb der Ehewohnung bis zu ihrem Auszug ein anderes Zimmer bezogen gehabt. Bereits 1998 habe die Beigeladene nachhaltige außereheliche intime Beziehungen mit einem anderen Mann aufgenommen und diese fortgesetzt. Im Frühjahr 1999 sei die Beigeladene zum Kläger in die Ehewohnung zurückgekehrt. Im Herbst 1999 sei sie wieder ausgezogen und in ihre Wohnung nach F zurückgekehrt. Ab Herbst 1999 habe die […]


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